Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Oliver Klaproth Augenoptik und Vision Science, Am Markt 9, 38723 Seesen


1. Anwendungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten nach wirksamer Einbeziehung für sämtliche über die Herstellung, Lieferung und Reparatur sowie Aufarbeitung von Sehhilfen, Kontaktlinsen und von optischer Handelsware.

2. Angebote, Liefer- und Zahlungsbedingungen

2.1. Der Augenoptiker behält sich vor, den Liefertermin um 14 Tage zu überschreiten. Wird die Ware ausnahmsweise auf Wunsch des Kunden angeliefert, so geht die Gefahr mit der Absendung der Ware auf den Kunden über. Die Kosten des Versandes trägt der Kunde. Soweit der Kunde eine besondere Schutzverpackung für Sehhilfen wünscht, stellt ihm der Augenoptiker eine solche auf Kosten des Kunden gerne zur Verfügung.

2.2. Bei Barzahlung hat die Zahlung bei Übergabe der Ware Zug um Zug zu erfolgen. Wird eine Rechnung erteilt, sind alle Rechnungsbeträge sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn der Betriebsinhaber oder ein von diesem beauftragter oder ermächtigter Dritter verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann. Gegen Zahlungsansprüche des Augenoptikers kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Bei Vorlage eines Berechtigungsscheines oder eines Rezeptes vermindert sich die Zahlungspflicht des Kunden um den ihm zustehenden Kassenanteil. Verweigert die Krankenkasse – aus welchem Grund auch immer – die Zahlung des errechneten Kassenanteils, so bleibt der Kunde verpflichtet, auch diesen Anteil zu zahlen. Vorstehendes gilt für sämtliche Bestellungen des Kunden bei dem Augenoptiker.

2.3. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Sehhilfe beziehungsweise Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung der diesbezüglichen Werklohnforderungen des Augenoptikers (gegebenenfalls auch des Krankenkassenanteiles) Eigentum des Augenoptikers.

3. Preise, Kostenvoranschläge

3.1. Alle angegebenen Preise sind Euro-Preise inklusive der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

3.2. Werden Kostenvoranschläge von Dritten (z.B. Krankenkassen) gekürzt, sind für den Kunden gleichwohl die vom Augenoptiker festgestellten Preise verbindlich. Kürzungen von dritter Seite, insbesondere von Krankenkassen, gehen zu Lasten des Kunden.

3.3. Mit der Übergabe eines Berechtigungsscheines beziehungsweise einer ärztlichen Verordnung erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass der Augenoptiker die Kassensätze liquidiert.

4. Reparaturen

Bei einem Reparaturauftrag beziehungsweise einer Aufarbeitung kann der Augenoptiker dem Kunden einen Kontrollabschnitt aushändigen. Die Rückgabe der Ware erfolgt dann nur gegen Vorlage dieses Beleges. Erklärt sich der Augenoptiker im Einzelfall bereit, die Reparatursache auch ohne Kontrollabschnitt auszuhändigen, so ist er berechtigt, von dem Kunden einen Identitätsnachweis beziehungsweise eine Quittung zu verlangen. Die Reparaturware wird bis zu sechs Monate nach dem auf dem Kontrollabschnitt vermerkten Annahmedatum unentgeltlich aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Termins ist der Augenoptiker berechtigt, die Reparaturware entsprechend den gesetzlichen Vorschriften der §§ 1204 ff. BGB zu verwerten, sofern der Kunde zuvor mit eingeschriebenem Brief auf die Verwertung hingewiesen und ihm nochmals eine einmonatige Frist zur Abholung der Ware eingeräumt worden ist.

5. Höhere Gewalt

Fälle höherer Gewalt suspendieren die vertraglichen Verpflichtungen des Augenoptikers für die Dauer der Störung und in dem Umfang ihrer Wirkung. Als Fälle höherer Gewalt gelten solche Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer außerordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können.

6. Kontaktlinsen

6.1. Bestellt ein Kunde Kontaktlinsen, deren Kosten nicht von der Krankenkasse erstattet werden, ist der Augenoptiker berechtigt, einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Der Preis der Kontaktlinsen umfasst die üblichen Anpassungsleistungen. Der Augenoptiker behält sich vor, eine darüber hinausgehende Betreuung nach entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden gesondert abzurechnen. Bei einer Unverträglichkeit von Kontaktlinsen können diese innerhalb von vier Wochen nach der erstmaligen Inanspruchnahme des Augenoptikers zurückgegeben werden. Der Augenoptiker behält sich in diesem Falle vor, die bis dahin erbrachten Leistungen zu berechnen.

6.2. Bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung beziehungsweise eines Berechtigungsscheines zur Abgabe von Kontaktlinsen gelten die entsprechenden Vereinbarungen mit den gesetzlichen Krankenkassen. Insoweit gilt Abschnitt 3.3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

7. Serviceleistungen

Serviceleistungen berechnet der Augenoptiker ggf. nach Zeit und Materialaufwand.

8. Gewährleistung

8.1. Die Gewährleistungsfrist für neu verkaufte Ware beträgt zwei Jahre. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 14 Werktagen nach Übergabe der Ware gerügt werden, ansonsten ist der Augenoptiker von der Mängelhaftung befreit. Gewährleistungsansprüche des Kunden sind zunächst auf das Recht auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde das Recht zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder zum Rücktritt vom Vertrag. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch unsachgemäße Behandlung oder Beschädigung seitens des Kunden verursacht wurden. Bei Sehhilfen, die nach Angaben Dritter (z. B. von Augenärzten oder dem Kunden selbst) angefertigt werden, erstreckt sich die Gewährleitung nur auf die vertragsgemäße Herstellung der Sehhilfe selbst und deren Anpassung. Für die Refraktion und die Verträglichkeit der Sehhilfe kann keine Gewähr übernommen werden, sofern der Kunde trotz des Hinweises des Augenoptikers auf etwaige fehlerhafte Angaben Dritter die Anfertigung nach diesen Angaben wünscht.

8.2. Für Reparaturleistungen und andere Werksleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr nach Abnahme. Gewähr wird insoweit nur geleistet, wenn der Kunde offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Werktagen nach Übergabe rügt. Der Augenoptiker hat die Wahl, ob er im Rahmen der Gewährleistung den Mangel beseitigt oder ein neues Werk herstellt. Der Kunde hat nach dem Fehlschlagen zweier Nacherfüllungsversuche das Recht, Herabsetzung des Reparaturpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

9. Haftung

Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Augenoptiker ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen handelt, oder soweit es sich nicht um eine Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Augenoptikers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen handelt. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird, soweit eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde und es sich nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, die Haftung für Schäden begrenzt auf den dreifachen Wert der von dem Augenoptiker zu erbringenden Leistung und auf solche Schäden, die vorhersehbar waren.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Soweit der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt der Betriebssitz des Augenoptikers als Gerichtsstand. Im übrigen ist Gerichtsstand und Erfüllungsort der Betriebssitz des Augenoptikers.

11. Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen nichtig oder sonst unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

Haftungsausschluss

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4. Datenschutz

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